SteveJ
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Regeln und Schilder ohne Ende: Kaum etwas ist im Straßenverkehr so verwirrend wie die Parkvorschriften.
Der Verkehrsclub ADAC hat weit verbreitete Mythen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft:
Der Verkehrsclub ADAC hat weit verbreitete Mythen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft:
- "Über den Urlaub kann ich mein Auto bedenkenlos auf einem freien Parkplatz abstellen."
Stimmt nicht ganz...
Wer in den Urlaub fährt oder wegen einer längeren Dienstreise abwesend ist, sollte sich nicht nur um einen Parkplatz für sein Auto kümmern.
Sondern auch dafür sorgen, dass jemand ein wachsames Auge auf das Auto hat.
Denn:Durch kurzfristig eingerichtete Halteverbotszonen (z.B. für Umzüge, Reparaturen durch Gas-/Wasserwerke, Filmaufnahmen) kann das Auto plötzlich widerrechtlich abgestellt sein.
Ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeuge dürfen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone mit einer Frist von drei vollen Tagen abgeschleppt werden! 🙈
Die Kosten der Abschleppmaßnahme trägt der Fahrzeughalter.
- "Bei Umzügen kann ich mir einen Parkplatz reservieren."
Falsch!
Parkplätze für andere zu reservieren und durch Gegenstände zu blockieren ist grundsätzlich nicht erlaubt und gilt als Ordnungswidrigkeit (§ 12 StVO).
Im Einzelfall könnte es theoretisch sogar noch als Nötigung nach § 240 StGB beurteilt werden...
Aber: Beim Straßenverkehrsamt kann aber ein Parkverbot für den Umzugstag beantragt werden.
- "Auf Frauen-Parkplätzen dürfen nur Frauen parken."
Falsch!
In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Frauenparkplätze und dementsprechend auch keine verbindlichen Verkehrszeichen.
Ein Bußgeld für Männer, die dort parken, kommt daher nicht in Frage.
Allerdings können Betreiber von Parkflächen, wie zum Beispiel Parkhäusern, eigene Regeln aufstellen.
Der Betreiber kann dort parkende Männer zum Verlassen des Parkplatzes auffordern und eventuell ein Hausverbot aussprechen.
- "Auf Eltern-Kind-Parkplätzen darf man auch mit älteren Kindern parken."
Richtig!
Auch solche Parkplätze sind nicht Bestandteil der Straßenverkehrsordnung. Sie dürfen nur auf Privatgrund ausgewiesen werden.
Der Betreiber des Parkplatzes kann jedoch darauf bestehen, dass die Stellplätze gemäß seinen Nutzungsbedingungen genutzt werden.
Diese sehen oft vor, dass für Eltern mit Babys oder Kleinkindern extra breite Parkplätze in der Nähe der Einfahrt reserviert werden, um das Ein- und Aussteigen zu erleichtern.
Man sollte daher solche Plätze nicht grundlos blockieren...
- "Wenn ich die Warnblinkanlage einschalte, signalisiere ich, dass ich gleich zurückkomme und nicht parke."
Falsch!
Die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen eingeschaltet werden. Ansonsten kann die Polizei ein Bußgeld von fünf Euro verhängen.
- "Kurzzeitiges Halten oder Parken in zweiter Reihe ist erlaubt."
Falsch!
Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten. Parken beginnt ab drei Minuten.
Halten (bis zu drei Minuten) ist in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. zum Ausladen von schweren Gütern oder um einen Stadtplan zu studieren.
Unerlaubtes Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro Bußgeld, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 70 Euro.
Taxis dürfen, wenn es die Verkehrslage zulässt, auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand neben anderen Fahrzeugen halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
Lieferfahrzeuge benötigen hierfür eine Ausnahmegenehmigung.
- "Wenn ich für fünf Minuten in ein Geschäft gehe, ist das Halten und nicht Parken."
Falsch!
Wer sein Auto verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. (§12 Abs. 2 StVO)
- "Wenn ich einen Schaden an einem parkenden Auto verursacht habe, genügt es, einen Zettel mit meiner Anschrift hinter den Scheibenwischer zu klemmen."
Nicht ganz richtig...
Der Zettel kann vom Wind weggeweht, durch Wettereinflüsse unlesbar oder von jemandem entfernt werden.
Deshalb sollte man eine angemessene Zeit auf den Eigentümer warten (mind. 30 Minuten) oder die Polizei verständigen.
Ansonsten handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat! (§ 142 StGB)
Auch Bagatellschäden müssen dem Halter oder der Polizei gemeldet werden, um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden.
Typische Folgen einer Unfallflucht sind Bußgelder, mindestens zwei Punkte in Flensburg und eventuell ein Fahrverbot.
Auch der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sind möglich.
- "Die Parkscheibe kann ich bei Bedarf nachstellen und so die Parkzeit verlängern."
Falsch!
Das ist verboten und wird wie Parken ohne Parkscheibe geahndet. Es lässt sich z.B. anhand der Ventilstellung oder Kreidestrichen feststellen...
Erlaubt ist jedoch, einmal um den Block zu fahren und dann das Auto dort wieder abzustellen, wenn noch frei ist - mit der dann gültigen Ankunftszeit (siehe 11.).
- "Wie Parkscheiben aussehen, ist nicht wichtig."
Falsch!
Die Parkscheibe muss nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung blau-weiß, 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein.
Parkscheiben in anderen Farben und Größen sind nicht erlaubt.
Die Uhrzeitskala muss außerdem gegen den Uhrzeigersinn auf der Scheibe gedruckt sein.
Das Bußgeld für Parken ohne Parkscheibe beträgt mindestens 20 Euro (bis zu 30 Minuten) und erhöht sich je nach Parkdauer.
- "Die Parkscheibe muss ich möglichst genau auf meine Ankunftszeit einstellen."
Falsch!
Die Parkscheibe ist auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunftszeit einzustellen.
Beispiel: Bei Ankunft zwischen 9.00 Uhr und 9:29 Uhr ist die richtige Einstellung 9.30 Uhr.
Das Verstellen des Zeigers zwischen den Strichen ist nicht erlaubt und gilt als Parken ohne Parkscheibe.
- "Man kann auch elektronische Parkscheiben nutzen."
Richtig!
Seit 2005 dürfen auch elektronische Parkscheiben verwendet werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
Es muss eine Bauartgenehmigung vorliegen, die Einstellung darf nach Abstellen des Fahrzeugmotors nicht verändert werden und die Parkscheibe muss gegen Manipulation gesichert sein.
Auf der Vorderseite ist das Verkehrszeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) abgebildet, über der Anzeige steht das Wort "Ankunftszeit", auf der Anzeige befindet sich eine 24-Stunden-Zeitanzeige mit einer Ziffernhöhe von mindestens zwei Zentimetern und die elektronische Parkscheibe muss von außen gut und eindeutig lesbar sein.
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