SteveJ
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"Auf meinem eigenen Grund und Boden darf ich tun und lassen, was ich will!“
Falsch! Auch wenn der eigene Grund – zumindest gefühlt – das eigene Reich ist, gibt es doch ein paar Dinge, die man darin nicht tun sollte.
Manche scheinbar harmlosen Gartenarbeiten und ähnliche Tätigkeiten sind nämlich verboten bzw. ein Fall für den Bußgeldkatalog Umwelt.
Allerdings gelten Sonn- und Feiertage als Ruhetage und müssen als solche auch eingehalten werden.
An diesen Tagen sind mit Lärm verbundene Tätigkeiten im Garten, wie beispielsweise das Rasenmähen, verboten.
In angemieteten Gärten müssen zudem die vertraglichen Regelungen beachtet werden.
In den meisten Fällen beschränkt sich die tägliche Ruhezeit hierbei auf zwei Stunden während der Mittagszeit – von 13 bis 15 Uhr.
Quellen: MSN, genialetricks.de
Falsch! Auch wenn der eigene Grund – zumindest gefühlt – das eigene Reich ist, gibt es doch ein paar Dinge, die man darin nicht tun sollte.
Manche scheinbar harmlosen Gartenarbeiten und ähnliche Tätigkeiten sind nämlich verboten bzw. ein Fall für den Bußgeldkatalog Umwelt.
Bei welchen häufig vorkommenden Arbeiten es teuer werden kann:
- Auto waschen
Auch wenn es keine Gartenarbeit im engeren Sinn ist, gehört auch das Autowaschen auf dem eigenen Grundstück zum Thema Umweltvergehen im Garten.
Das Autowaschen ist zwar nicht grundsätzlich verboten, laut der bundesweit geltenden Wasserschutzverordnung ist allerdings eine Autowäsche auf unbefestigtem Grund nicht erlaubt.
Denn es besteht die Gefahr, dass das verschmutzte Putzwasser (egal, ob mit klarem Wasser oder mit Putzmitteln gewaschen wird) in den Boden eindringt und das Grundwasser verunreinigt.
Um bei einer Autowäsche auf festem Grund auf der sicheren Seite zu sein und kein Bußgeld zu riskieren, muss man sich über die Regelungen der eigenen Stadt oder Gemeinde informieren.
- Hecken schneiden
Die meisten Gartenbesitzer wissen wahrscheinlich, dass man Hecken nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar stark beschneiden darf.
Aber nicht jeder weiß, dass es bis zu 50.000 Euro kosten kann, wenn man es außerhalb der Wintermonate macht.
Denn das restliche Jahr über sind nur vorsichtige Form- und Pflegeschnitte erlaubt, die keine in der Hecke lebenden Tiere beeinträchtigen.
- Bestimmte Schnecken bekämpfen
Man darf zwar Nacktschnecken, die sich im Garten breitmachen und die Pflanzen anfressen, mit Schneckenkorn aus Eisenphosphat und anderen Maßnahmen bekämpfen.
Die Weinbergschnecke, die Gefleckte Weinbergschnecke und die Nordische Purpurschnecke jedoch werden durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt.
Wenn man sie aus Versehen "miterwischt", kann das ein saftiges Bußgeld zur Folge haben...
- Laub verbrennen
Wenn im Herbst wirklich viel Laub anfällt, ist das Verbrennen ein naheliegender Gedanke, um Ordnung zu schaffen. 🔥
Allerdings ist das Verbrennen von Gartenabfällen – zu denen auch Laub zählt – in den meisten Bundesländern verboten und zieht eine Geldstrafe nach sich.
Stattdessen soll man die Abfälle kompostieren.
Manche Gemeinde legen allerdings Brenntage fest, an denen das Verbrennen gestattet ist.
In anderen Orten kann man eine Sondergenehmigung beantragen, um das Laub selbst zu verbrennen.
Auch hier hilft nur, sich bei den örtlichen Behörden zu informieren...
- Unkraut auf Wegen entfernen
Natürlich hat niemand etwas dagegen, dass man seine Gartenwege oder die Auffahrt von Unkraut befreit.
Verboten ist auf solchen befestigten Flächen jedoch der Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln.
Ein derartiger Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann auch bis zu 50.000 Euro kosten.
Übrigens: Nicht nur "harte Chemie“ ist verboten. Ebenso untersagt ist der Einsatz von Natron, Essig oder Salz auf versiegelten Flächen.
- Baum fällen
Wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, muss sich vorher erkundigen, ob der Baum gegebenenfalls unter besonderem Schutz steht und gar nicht gefällt werden darf.
Abgesehen von bestimmten Arten (das unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland), sind auch Bäume mit einem Umfang von 60 bis 80 cm vom Gesetz geschützt, wenn es sich nicht um Obstbäume handelt.
Es gibt aber auch einige Dinge, die z.T. vielleicht unerwarteter Weise erlaubt sind:
- Grillen
Grundsätzlich ist das Grillen im Garten erlaubt. Allerdings müssen bei angemieteten Gärten die vertraglichen Regelungen beachtet werden.
Vermieter können das Grillen im Garten nämlich gänzlich verbieten, um zu verhindern, dass die Nachbarn durch Rauchwolken, welche beim Grillen entstehen können, belästigt werden.
Größere Grill-Events werden gesetzlich sogar zeitlich begrenzt.
So dürfen solche Veranstaltungen lediglich 5 bis 12 Mal zwischen Mai und September stattfinden und dies jeweils nur zwischen 7 und 22 Uhr.
- Kindergeschrei
Babys und Kleinkindern ist es theoretisch erlaubt, rund um die Uhr zu schreien, da sie als unkontrollierbar angesehen werden.
Ruhezeiten müssen daher von ihnen nicht eingehalten werden – weder zur Mittagsruhe noch an Sonn- und Feiertagen.
Anders sieht dies jedoch bei älteren Kindern aus.
Sobald diese ein gewisses Alter erreichen, gelten sie als kontrollierbar und müssen sich demnach an die Ruhezeiten halten. (siehe unten)
- Katzen
Auch Katzen gelten in Deutschland als nicht kontrollierbar.
Das bedeutet, dass Katzenbesitzer nicht verhindern müssen, dass ihre Katze das Nachbargrundstück betritt und sogar ihr Geschäft dort verrichtet.
Gelangt die Nachbarkatze jedoch in die eigene Wohnung, muss sich der Nachbar persönlich darum kümmern, dass diese wieder herauskommt.
Bei Mietgärten kommen auch hier wieder die vertraglichen Regelungen hinzu.
So steht es dem Vermieter beispielsweise frei, die Haltung von Katzen bereits im Vorhinein gänzlich auszuschließen.
- Hunde
Für Hunde gibt es strengere Richtlinien, denn diese werden im Gegensatz zu Kleinkindern oder Katzen als kontrollierbar angesehen.
Demnach ist es ihnen untersagt, das Nachbargrundstück zu betreten.
Hundekot muss zudem nicht nur vom Nachbargrundstück, sondern auch vom eigenen entfernt werden, da es als Abfall gilt.
Das Bellen von Hunden ist wiederum erlaubt, allerdings nur zwischen 6 und 22 Uhr.
Maximal darf der Hund jedoch nur 60 Minuten lang am Stück bellen, bevor sein "Konzert" als Lärmbelästigung deklariert wird.
- Urinieren oder nackt sonnen
In seinen Garten zu urinieren oder sich nackt in die Sonne zu legen, ist prinzipiell erlaubt.
Allerdings nur, wenn der eigene Garten mit einer dichten Hecke, einer Mauer o.ä. versehen ist.
Demnach muss also ein gewisser Sichtschutz zu den Nachbarn gewährleistet sein, damit kein öffentliches Ärgernis entsteht.
Unter dieser Bedingung sind also das Urinieren sowie das Nacktsein im Garten genehmigt.
- Gartenzwerge
Wem die Zwerge und Skulpturen im Garten seines Nachbarn rein optisch nicht gefallen, der wird diesen nicht dazu zwingen können, sie zu entfernen.
Anders sieht die Lage jedoch aus, wenn die Zwerge und Skulpturen dem Nachbarn z.B. einen blanken Hintern oder den Mittelfinger zeigen.
Dies gilt dann als Ehrverletzung, weswegen der Nachbar rechtlich gezwungen werden kann, die Zwerge und Skulpturen von seinem Grundstück zu entfernen.
- Überragende Pflanzen
Pflanzen, die vom Nachbargrundstück aufs eigene ragen, müssen vom Nachbarn entfernt werden.
Dieser muss zunächst schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden.
Es muss ihm zudem eine Frist gesetzt werden, bis wann er die Pflanze entfernt haben muss.
Ist dies erforderlich, muss man dem Nachbar auch den Zugang zum eigenen Grundstück gewähren. (sog. Hammerschlags- oder Leiterrecht)
Ignoriert der Nachbar das Schreiben und hält sich nicht an die gesetzte Frist, dürfen die Teile der Pflanze, welche auf das eigene Grundstück ragen, selbst abgeschnitten werden.
- Hühnerhaltung
Hühner in seinem Garten zu halten, ist grundsätzlich erlaubt.
Sind diese jedoch zu laut, kann es die Nachbarn stören und somit als Lärmbelästigung angesehen werden.
Aus diesem Grund kann die Hühnerhaltung rechtlich untersagt werden.
In ländlichen Gegenden sind die Richtlinien zur Hühnerhaltung hingegen lockerer.
Hier wird selbst ein Weckruf vor 3 Uhr morgens als tolerierbar angesehen und stellt somit keinen Grund zum Verbieten dar.
- Frösche
Frösche können zwar im Vergleich zu Hühnern ähnlich starken Lärm verursachen, allerdings muss dies vom Nachbarn toleriert werden, denn:
Die meisten Frösche, die im Gartenteich vorzufinden sind, stehen unter Artenschutz.
Sie zu fangen, zu verletzen oder ihre Nist- und Brutstätten zu zerstören, ist daher eine Straftat, die mit einem hohen Bußgeld geahndet wird.
Ruhezeiten
Es gibt keine bundesweit gesetzlich geregelten täglichen Ruhezeiten.Allerdings gelten Sonn- und Feiertage als Ruhetage und müssen als solche auch eingehalten werden.
An diesen Tagen sind mit Lärm verbundene Tätigkeiten im Garten, wie beispielsweise das Rasenmähen, verboten.
In angemieteten Gärten müssen zudem die vertraglichen Regelungen beachtet werden.
In den meisten Fällen beschränkt sich die tägliche Ruhezeit hierbei auf zwei Stunden während der Mittagszeit – von 13 bis 15 Uhr.
Quellen: MSN, genialetricks.de