SteveJ
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Gäste müssen im Restaurant manches schlucken – sie müssen sich aber nicht alles bieten lassen.
Aber auch der Gastwirt hat berechtigte Anliegen, die er auch durchsetzen kann.
Quellen: Ippen-Digital, Verbraucherzentrale Bayern
Aber auch der Gastwirt hat berechtigte Anliegen, die er auch durchsetzen kann.
Die wichtigsten Fragen und Antworten:
- Ist eine Tischreservierung verbindlich?
Wurde in einer Gaststätte ein Tisch reserviert, sollte der Gast auch erscheinen.
Theoretisch kann der Wirt Schadenersatz verlangen, wenn der Gast nicht auftaucht.
In der Praxis kommt dies allerdings so gut wie nie vor, denn dem Wirt ist – zumindest bei einer telefonischen Reservierung – die Anschrift nicht bekannt.
Anders sieht das aus, wenn der Wirt einen Tisch reserviert und der Gast dann nichts konsumiert.
Mit einer Tischreservierung geht der Gast eine Bestellpflicht ein.
Wird die nicht erfüllt, kann der Wirt Schadenersatz verlangen.
- Immer mehr Wirte verlangen eine “No-Show-Gebühr“ bei Nichterscheinen. Dürfen sie das?
Bei einer “No-Show-Gebühr“ ist die Reservierung eines Tischs im Restaurant nur gegen das Hinterlegen der Kreditkartennummer möglich.
“Wenn der Gast nicht fristgemäß abgesagt hat, verstößt er gegen seine vorvertraglichen Pflichten“, erläutert Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.
Dem Gastronomen stehe Schadensersatz zu.
“Allerdings muss der Gast im Vorfeld auch wirklich klar und deutlich auf die Folgen hingewiesen worden sein.“
- Noch einen Trend gibt es: Zeitlimits für Restaurantbesuche. Nach einer oder zwei Stunden, sollen die Gäste wieder gehen. Ist das erlaubt?
“Auch wenn das für Gäste ärgerlich ist, für die Gastronomen bedeutet das mehr Planungssicherheit und gegebenenfalls mehr Umsatz“, erläutert Verbraucherschützerin Halm.
Solche Einschränkungen seien grundsätzlich erlaubt, wenn sie vorher angekündigt werden.
“Ob man tatsächlich den Platz räumen muss, wenn es eine nachfolgende Reservierung gibt und der Reservierungszeitraum abgelaufen ist, wurde noch nicht gerichtlich geklärt.“
- Muss alles da sein, was auf der Karte steht?
Nein! Die Ankündigungen auf Speisekarten sind unverbindliche Angebote.
Der Wirt braucht den Wunsch nur zu erfüllen, wenn er die Speisen und Getränke vorrätig hat.
- Wie lange muss auf das Essen gewartet werden?
Überlange Wartezeiten sind nicht akzeptabel. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, so kann der Preis gemindert werden.
In einem Fall vor dem Landgericht Karlsruhe konnte sich der Gastgeber einer etwas größeren Gesellschaft (es ging um die Erstkommunion eines Kindes) mit der Forderung durchsetzen, den Preis zu reduzieren.
Die Gesellschaft musste eineinhalb Stunden auf das Essen warten, und danach zog sich das “Vier-Gänge-Mahl“ vier Stunden lang hin (das Dessert kam erst um 16.30 Uhr).
Es wurden 30 Prozent Preisnachlass zugesprochen (AZ: 1 S 196/92).
Eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten jedoch ist im Regelfall hinzunehmen.
- Was tun bei schlechtem Essen oder miesem Service?
Speisen und Getränke müssen von guter Qualität und einwandfrei zubereitet sein.
Beanstandet werden kann alles, was “unüblich“ ist, also zum Beispiel noch fast rohe Nudeln oder eine kalte Suppe.
Liegt was anderes auf dem Teller als bestellt, so muss das nicht verzehrt werden.
Auch sehr kleine Portionen oder ein schlechter Service dürfen beanstandet werden.
Für eine ruppige Bedienung – je nach Niveau des Restaurants – könnte eine Preisminderung berechtigt sein.
Dafür gibt es im umgekehrten Fall auch meist etwas mehr Trinkgeld, wenn der Service besonders gut gewesen ist.
Bei einer Reklamation muss der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen.
Klappt das nicht oder weigert sich der Wirt, so kann der Preis vom Gast herabgesetzt werden.
Ist ihm der Appetit endgültig vergangen, dann darf in solchen Fällen das Essen ohne Bezahlung zurückgehen.
- Wie lange müssen Gäste auf die Rechnung warten?
Reagiert der Kellner trotz mehrmaligen lauten Bitten nicht, dann sollte der Gast zur Theke gehen.
Achtung: Das Restaurant einfach zu verlassen kann – trotz der Wartezeit – als strafbare “Zechprellerei“ angezeigt werden!
- Wer haftet, wenn die Jacke gestohlen wird?
Für einen gestohlene Jacke haftet der Wirt nicht, wenn der Gast die Garderobe von seinem Tisch aus sehen konnte.
Kann der Gast die Garderobe jedoch nicht erblicken, so muss der Wirt einstehen.
Wichtig: Das gilt auch dann, wenn er seine Haftung durch ein Schild mit der Aufschrift “Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausgeschlossen haben wollte.
Quellen: Ippen-Digital, Verbraucherzentrale Bayern