Die häufigsten Job-Irrtümer

SteveJ

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Die Arbeitswelt erscheint sowohl durch Gesetze als auch durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen undurchsichtig.
Arbeitgebern und Beschäftigen fehlt oft der Durchblick.

Die häufigsten Irrtümer:
  • Im Vorstellungsgespräch muss immer die Wahrheit gesagt werden
    Nein! Bei unzulässigen Fragen gilt das nicht.
    So geht die Privat- und Intimsphäre von potenziellen Arbeitnehmern die Arbeitgeber nichts an.
    Auf die Frage nach der sexuellen Orientierung, einem Partner, Heiratsplänen, Kinderwunsch oder Schwangerschaft muss nicht geantwortet werden.
    Das Gleiche gilt für Fragen zur Konfession, Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft sowie zum Gesundheitszustand.

  • Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden
    Nein!
    Ein Arbeitsvertrag oder Änderungen eines solchen können auch mündlich, per Handschlag oder sogar stillschweigend durch die Aufnahme der Tätigkeit geschlossen werden.

  • In der Probezeit kann jederzeit und fristlos gekündigt werden
    Nein! Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen.
    Einen Grund für die Probezeitkündigung muss der Arbeitgeber aber nicht nennen.

  • In der Probezeit gibt es keinen Urlaub
    Falsch! Es gibt keine Urlaubssperre in der Probezeit.
    Mit jedem Monat Beschäftigung wird ein Urlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs erworben.

  • Ein Arbeitsvertrag darf höchstens auf zwei Jahre befristet werden
    Nicht ganz...
    Nur ohne Begründung befristete Verträge dürfen nicht mehr als zwei Jahre laufen.

  • Der Chef darf verbieten, über die Verdiensthöhe zu sprechen
    Nein! Es ist erlaubt, über das Gehalt zu sprechen. Eine gegenläufige Anweisung von Vorgesetzten ist unzulässig.

  • Der Chef darf bestimmen, wann Urlaub genommen werden muss
    Falsch! Er darf Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
    Wollen mehrere Kollegen zur selben Zeit Urlaub nehmen, so müssen Chefs sozial entscheiden.
    In den Schulferien haben aber Mitarbeiter mit Schulkindern meistens Vorrang.

  • Krankgeschriebene dürfen die Wohnung oder das Haus nicht verlassen
    Nein. Wenn es der Heilung dient, ist ein Spaziergang sogar wünschenswert.
    Es darf im Einzelfall sogar in den Urlaub gefahren werden, um beispielsweise am Meer eine Atemwegserkrankung zu behandeln.
    Verboten ist nur, was der Genesung schadet. Deswegen sollte man vorab mit dem Arzt sprechen.

  • Resturlaub darf mit ins neue Jahr genommen werden
    Jein...
    Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erlaubt einen Übertrag von Urlaub aufs nächste Jahr im Grundsatz nur, wenn Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht in den Urlaub gehen konnten.

  • Überstunden sind pauschal mit dem Lohn abgegolten
    Falsch!
    Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach Überstunden grundsätzlich nicht extra bezahlt werden, sind regelmäßig unwirksam.
    Dasselbe gilt für Klauseln wie "übliche Überstunden", "Überstunden in geringfügigem Umfang" oder "in angemessenem Rahmen".

  • Bei der Arbeit darf nicht privat im Internet gesurft werden
    Oft stimmt das nicht.
    Viele Arbeitgeber erlauben die gelegentliche private Nutzung des Internets. Es sollte aber nicht übertrieben werden... ;)

  • Beschäftigte dürfen in ihrem Büro machen, was sie wollen
    Nein! Kraft Direktionsrecht bestimmen die Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen.
    Für Mitarbeiter mit Kundenkontakt sind auch Regeln für die Kleidung zulässig.
    hefin und Chef müssen ihr Weisungsrecht aber nach "billigem Ermessen" ausüben.

  • Wenn der Arbeitgeber will, kann er einen ins Homeoffice schicken
    Nein! Beschäftigte können nicht zum Homeoffice verpflichtet werden.
    Ausnahme: Im Arbeitsvertrag ist die Pflicht zur Heimarbeit vereinbart.
    Umgekehrt gilt: Arbeitnehmer haben kein Recht auf Heimarbeit, solange es nicht im Einzelfall vereinbart ist, es keine entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine Regelung im Tarifvertrag gibt.

  • Vor einer Kündigung müssen drei Abmahnungen stehen
    Nein! Verhält sich ein Arbeitnehmer vertragswidrig, so kann eine Kündigung "im Wiederholungsfall" angedroht werden.
    Will ein Arbeitgeber einem Beschäftigten eine weitere Chance einräumen, so kann das auch mehrfach geschehen.
    Manches Verhalten kann auch ohne Abmahnung zur Kündigung führen - zum Beispiel Diebstahl.
    Und dabei muss der Wert des gestohlenen Gegenstands nicht besonders hoch sein.
    Im Einzelfall könnte auch ein unerlaubt entwendeter Bleistift ein Kündigungsgrund sein.
 

Syrus

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Aber ein kleiner Nachtrag zu "Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden"

Es kommt natürlich auf den Vertrag drauf an.
Wenn in einem Arbeitsvertrag oder dieser Übereinkunft expliziete Arbeitsgebiete genannt werden die eine gewisse
qualifikation erfordern und wenn dadurch Gehaltsänderungen/anpassungen eintreten muss dieser Vertrag zwingend
schriftlich geschlossen werden.
 
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