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Nasenbär
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Von der GEMA eingereichte einstweilige Verfügungen gegen Rapidshare wurden jetzt von dem Landgericht Köln bestätigt. Das bedeutet für Rapidshare, dass es künftig die Verbreitung GEMA-geschützter Inhalte unterbinden muss.
Das Landgericht Köln hat die von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) am 11. und 15. Januar 2007 gegen den Internet-Dienst Rapidshare erlassenen einstweiligen Verfügungen bestätigt. Damit ist der Filehoster Rapidshare nach Meinung des Gerichts dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass über rapidshare.de oder rapidshare.com keine illegal genutzten Werke des GEMA-Repertoires verbreitet werden.
Die Entscheidung, so die GEMA, stelle klar, dass es den Dienstbetreibern "ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen." Die GEMA betrachtet die Entscheidung des Gerichts daher auch als wichtige Grundsatzentscheidung für Rechteinhaber.
"Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen", erklärt Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA. Von der jetzigen Entscheidung gehe eine Signalwirkung an alle Dienste aus, die mit ähnlichen Angeboten Einnahmen generieren.
Für Rapidshare bedeutet die Entscheidung, dass jeder Inhalt vorher überprüft werden muss, bevor er über den Dienst zum Download angeboten wird.
Update vom 28Mar2007
Rapidshare vs. GEMA
Rapidshare geht in die Berufung Rapidshare hat gegenüber der PC-WELT in einem Telefon-Interview angekündigt, gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln in die Berufung gehen zu wollen. Damit geht die Auseinandersetzung mit der GEMA in eine neue Runde.
Das Landgericht Köln hatte die einstweiligen Verfügungen der GEMA gegen Rapidshare bestätigt ( wir berichteten ). Bobby Chang, Geschäftsführer des Schweizer Webhosters, betonte in einem Telefon-Interview mit der PC-WELT, dass sowohl bei Rapidshare.com als auch bei Rapidshare.de ein Filter eingesetzt werde. Sobald eine Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt gemeldet wird, werde diese umgehend gelöscht und in den Filter aufgenommen.
Der Filter sorgt dafür, dass ein und dieselbe Datei nicht erneut von anderen Anwendern über Rapidshare verbreitet werde kann. Dabei kommt, wie Chang erläutert, eine Hash-Methode zum Einsatz. Wird die entsprechende Datei also neu gepackt oder etwas verändert, dann ist der Filter nicht in der Lage, sie zu erkennen. Die betreffende Datei muss dann also erneut gemeldet werden, bevor sie gelöscht und in den Filter aufgenommen werden kann.
Der Konflikt mit der GEMA scheint deshalb ausgebrochen zu sein, weil es laut Angaben von Chang einen Fall gab, bei dem die GEMA eine bedenkliche Datei bei Rapidshare.com gemeldet hatte und die aber bei Rapidshare.de gehostet war. Rapidshare.com und Rapidshare.de nutzen zwar dieselbe Filter-Technologie, aber unterschiedliche Filter. Die betreffende Datei war bei Rapidshare.com bereits auf dem Filter und erst nachdem sie bei Rapidshare.de gemeldet wurde, wurde sie gelöscht und kam auch dort auf den Filter.
„Wir werden nach Kenntnisnahme sofort aktiv“, betonte Chang gegenüber der PC-WELT und erfülle damit auch alle gesetzlichen Anforderungen. Daher will man jetzt auch gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln in Berufung gehen.
Bereits im Januar hatte Chang gegenüber der PC-WELT folgendes gesagt: "Das Gericht verbietet uns, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen – dabei findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung durch uns überhaupt nicht statt.“
Auch in dem jetzt mit uns durchgeführten Gespräch betonte Chang, dass Rapidshare überwiegend von Privatanwendern und auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt werde, um Zugriff auf persönliche Dateien zu erhalten.
Das Landgericht Köln hat die von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) am 11. und 15. Januar 2007 gegen den Internet-Dienst Rapidshare erlassenen einstweiligen Verfügungen bestätigt. Damit ist der Filehoster Rapidshare nach Meinung des Gerichts dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass über rapidshare.de oder rapidshare.com keine illegal genutzten Werke des GEMA-Repertoires verbreitet werden.
Die Entscheidung, so die GEMA, stelle klar, dass es den Dienstbetreibern "ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen bzw. fortsetzen." Die GEMA betrachtet die Entscheidung des Gerichts daher auch als wichtige Grundsatzentscheidung für Rechteinhaber.
"Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen", erklärt Dr. Harald Heker, Vorstandvorsitzender der GEMA. Von der jetzigen Entscheidung gehe eine Signalwirkung an alle Dienste aus, die mit ähnlichen Angeboten Einnahmen generieren.
Für Rapidshare bedeutet die Entscheidung, dass jeder Inhalt vorher überprüft werden muss, bevor er über den Dienst zum Download angeboten wird.
Update vom 28Mar2007
Rapidshare vs. GEMA
Rapidshare geht in die Berufung Rapidshare hat gegenüber der PC-WELT in einem Telefon-Interview angekündigt, gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln in die Berufung gehen zu wollen. Damit geht die Auseinandersetzung mit der GEMA in eine neue Runde.
Das Landgericht Köln hatte die einstweiligen Verfügungen der GEMA gegen Rapidshare bestätigt ( wir berichteten ). Bobby Chang, Geschäftsführer des Schweizer Webhosters, betonte in einem Telefon-Interview mit der PC-WELT, dass sowohl bei Rapidshare.com als auch bei Rapidshare.de ein Filter eingesetzt werde. Sobald eine Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt gemeldet wird, werde diese umgehend gelöscht und in den Filter aufgenommen.
Der Filter sorgt dafür, dass ein und dieselbe Datei nicht erneut von anderen Anwendern über Rapidshare verbreitet werde kann. Dabei kommt, wie Chang erläutert, eine Hash-Methode zum Einsatz. Wird die entsprechende Datei also neu gepackt oder etwas verändert, dann ist der Filter nicht in der Lage, sie zu erkennen. Die betreffende Datei muss dann also erneut gemeldet werden, bevor sie gelöscht und in den Filter aufgenommen werden kann.
Der Konflikt mit der GEMA scheint deshalb ausgebrochen zu sein, weil es laut Angaben von Chang einen Fall gab, bei dem die GEMA eine bedenkliche Datei bei Rapidshare.com gemeldet hatte und die aber bei Rapidshare.de gehostet war. Rapidshare.com und Rapidshare.de nutzen zwar dieselbe Filter-Technologie, aber unterschiedliche Filter. Die betreffende Datei war bei Rapidshare.com bereits auf dem Filter und erst nachdem sie bei Rapidshare.de gemeldet wurde, wurde sie gelöscht und kam auch dort auf den Filter.
„Wir werden nach Kenntnisnahme sofort aktiv“, betonte Chang gegenüber der PC-WELT und erfülle damit auch alle gesetzlichen Anforderungen. Daher will man jetzt auch gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln in Berufung gehen.
Bereits im Januar hatte Chang gegenüber der PC-WELT folgendes gesagt: "Das Gericht verbietet uns, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen – dabei findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung durch uns überhaupt nicht statt.“
Auch in dem jetzt mit uns durchgeführten Gespräch betonte Chang, dass Rapidshare überwiegend von Privatanwendern und auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt werde, um Zugriff auf persönliche Dateien zu erhalten.
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