SteveJ
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Eine Lampe selbst anzuschließen ist per se nicht besonders kompliziert und gehört wahrscheinlich zu den häufigsten Heimwerker-Tätigkeiten.
Einen Phasenprüfer, eine Lüsterklemme und eben eine Lampe – mehr benötigt man im Grunde nicht, um eine Leuchte selbst an der Decke zu montieren.
Die Kabel sind farblich markiert und müssen entsprechend verbunden werden.
Davor noch die Sicherung herausdrehen, danach wieder anschalten – fertig!
Ähnlich verhält es sich beim Tauschen von Steckdosen oder Lichtschaltern.
Was viele allerdings nicht wissen:
In Deutschland ist es Laien rechtlich gar nicht erlaubt, elektrische Anlagen, die an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, zu errichten, zu ändern oder instand zu setzen.
Was in der Theorie unkompliziert klingt, ist in der Praxis nämlich mit diversen Vorschriften und Regelungen verbunden.
Wenn man sich nicht an diese hält, können Konsequenzen drohen.
Der Paragraf 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stellt klar, wer eine Lampe anschließen darf – und wer nicht.
Dort heißt es – bezogen auf die Elektroinstallation im Haus:
Das heißt, nur ein ausgebildeter Elektriker darf an der Verkabelung arbeiten. Soweit steht es im Gesetzestext.
Welche Folgen entstehen können, wenn man dennoch eine Lampe selbst anschließt und es zum Schadensfall kommt, erläutert Kathrin Jarosch, Pressesprecherin vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.:
"Wenn ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des installierenden Versicherungsnehmers zu einem Sachschaden führt, kann der Versicherer berechtigt sein, 'seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen' " (§28 Abs. 2 S. 2 VVG)
"Ob dem so ist, wird im Einzelfall entschieden.“
Ganz so eng sieht es der Verband der Versicherungswirtschaft allerdings dann doch nicht.
Denn weiter im Text der Niederspannungsanschlussverordnung heißt es, dass es eine Ausnahme für "Instandhaltungsarbeiten" gäbe.
Der Paragraf 13 "lässt durchaus Spielraum zu", gibt Jarosch zu Bedenken.
Demnach könne man beim Tausch einer Lampe auch von einer solchen Instandhaltungsarbeit ausgehen.
"Allein die Missachtung des § 13 NAV begründet sicher keine Leistungskürzung", stellt die Versicherungsexpertin klar.
"Der Schaden muss darauf zurückzuführen sein, dass jemand amateurhaft die Lampe angebracht hat.“
Entscheidend sei dabei die grobe Fahrlässigkeit, also wenn jemand unbedacht und unvorsichtig agiert.
Übrigens:
Ein guter Hinweis findet sich auf den Verpackungen von elektrotechnischen Materialien, wie etwa Steckdosen oder Leuchten.
Ein Symbol mit einem Handwerker-Männchen und einem Blitz auf dem Oberkörper bedeutet, dass nur eine Elektrofachkraft die Arbeiten durchführen darf.
Mieter müssen auch Rücksprache mit dem Vermieter halten, wenn sie größere Arbeiten an der Elektrik durchführen lassen, die eine bauliche Veränderung darstellen.
Man darf aber selbstverständlich als Laie bedenkenlos seine Leuchtmittel ersetzen, oder die Lampen auf- oder umhängen (ohne sie anzuschließen).
Zudem sind sogenannte Zuarbeiten für die Elektroinstallation möglich, wie Kabel in Leerrohre einziehen oder Unterputzdosen setzen.
Allerdings sollte man sich auch hier mit einem Fachbetrieb abstimmen.
Und:
Ist eine Sicherung im Sicherungskasten herausgeflogen, darf man den Sicherungs- beziehungsweise Fehlerstromschutz-Schalter (kurz: FI-Schalter), wieder einschalten.
Selbes gilt auch, wenn eine Schmelzsicherung durchgebrannt ist, die darf man selbst ersetzen.
Elektrische Arbeiten am Sicherungskasten sind allerdings tabu und für Laien auch absolut lebensgefährlich!
Die 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik sollte man eigentlich immer beachten:
Quellen: VDE, NAV, Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Einen Phasenprüfer, eine Lüsterklemme und eben eine Lampe – mehr benötigt man im Grunde nicht, um eine Leuchte selbst an der Decke zu montieren.
Die Kabel sind farblich markiert und müssen entsprechend verbunden werden.
Davor noch die Sicherung herausdrehen, danach wieder anschalten – fertig!
Ähnlich verhält es sich beim Tauschen von Steckdosen oder Lichtschaltern.
Was viele allerdings nicht wissen:
In Deutschland ist es Laien rechtlich gar nicht erlaubt, elektrische Anlagen, die an das öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, zu errichten, zu ändern oder instand zu setzen.
Was in der Theorie unkompliziert klingt, ist in der Praxis nämlich mit diversen Vorschriften und Regelungen verbunden.
Wenn man sich nicht an diese hält, können Konsequenzen drohen.
Der Paragraf 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) stellt klar, wer eine Lampe anschließen darf – und wer nicht.
Dort heißt es – bezogen auf die Elektroinstallation im Haus:
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.
Das heißt, nur ein ausgebildeter Elektriker darf an der Verkabelung arbeiten. Soweit steht es im Gesetzestext.
Welche Folgen entstehen können, wenn man dennoch eine Lampe selbst anschließt und es zum Schadensfall kommt, erläutert Kathrin Jarosch, Pressesprecherin vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.:
"Wenn ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des installierenden Versicherungsnehmers zu einem Sachschaden führt, kann der Versicherer berechtigt sein, 'seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen' " (§28 Abs. 2 S. 2 VVG)
"Ob dem so ist, wird im Einzelfall entschieden.“
Ganz so eng sieht es der Verband der Versicherungswirtschaft allerdings dann doch nicht.
Denn weiter im Text der Niederspannungsanschlussverordnung heißt es, dass es eine Ausnahme für "Instandhaltungsarbeiten" gäbe.
Der Paragraf 13 "lässt durchaus Spielraum zu", gibt Jarosch zu Bedenken.
Demnach könne man beim Tausch einer Lampe auch von einer solchen Instandhaltungsarbeit ausgehen.
"Allein die Missachtung des § 13 NAV begründet sicher keine Leistungskürzung", stellt die Versicherungsexpertin klar.
"Der Schaden muss darauf zurückzuführen sein, dass jemand amateurhaft die Lampe angebracht hat.“
Entscheidend sei dabei die grobe Fahrlässigkeit, also wenn jemand unbedacht und unvorsichtig agiert.
Übrigens:
Ein guter Hinweis findet sich auf den Verpackungen von elektrotechnischen Materialien, wie etwa Steckdosen oder Leuchten.
Ein Symbol mit einem Handwerker-Männchen und einem Blitz auf dem Oberkörper bedeutet, dass nur eine Elektrofachkraft die Arbeiten durchführen darf.
Mieter müssen auch Rücksprache mit dem Vermieter halten, wenn sie größere Arbeiten an der Elektrik durchführen lassen, die eine bauliche Veränderung darstellen.
Man darf aber selbstverständlich als Laie bedenkenlos seine Leuchtmittel ersetzen, oder die Lampen auf- oder umhängen (ohne sie anzuschließen).
Zudem sind sogenannte Zuarbeiten für die Elektroinstallation möglich, wie Kabel in Leerrohre einziehen oder Unterputzdosen setzen.
Allerdings sollte man sich auch hier mit einem Fachbetrieb abstimmen.
Und:
Ist eine Sicherung im Sicherungskasten herausgeflogen, darf man den Sicherungs- beziehungsweise Fehlerstromschutz-Schalter (kurz: FI-Schalter), wieder einschalten.
Selbes gilt auch, wenn eine Schmelzsicherung durchgebrannt ist, die darf man selbst ersetzen.
Elektrische Arbeiten am Sicherungskasten sind allerdings tabu und für Laien auch absolut lebensgefährlich!
Die 5 Sicherheitsregeln der Elektrotechnik sollte man eigentlich immer beachten:
- Freischalten.
- Gegen Wiedereinschalten sichern.
- Spannungsfreiheit feststellen.
- Erden und Kurzschließen.
- Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Quellen: VDE, NAV, Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.