SteveJ
V:I:P
- Registriert
- 21 Apr. 2010
- Themen
- 1.055
- Beiträge
- 3.269
- Reaktionen
- 8.437
Verbraucherinnen und Verbraucher können Krankheitskosten in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen.
Das gilt zum Beispiel für Zuzahlungen verschreibungspflichtiger Medikamente.
Voraussetzung für den steuerlichen Abzug solchen Aufwands ist jedoch, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nachweisen können, dass der Aufwand wirklich notwendig war, teilt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.
Das Problem: Bis Ende 2023 konnten Betroffene diesen Nachweis anhand ihres vom Arzt ausgestellten Rezepts belegen.
Mit der Einführung des E-Rezepts 2024 ging diese Möglichkeit verloren.
Für das Steuerjahr 2024 stellt das aufgrund einer Übergangsregelung noch kein Problem dar, ab 2025 ändert sich das aber. So will es die Finanzverwaltung.
Was Steuerzahler ab Januar brauchen: Einen Kassenbon oder eine Rechnung der (Online-)Apotheke, worauf der Name des Versicherten vermerkt ist.
Ohne diesen Zusatz können Finanzbeamte die außergewöhnliche Belastung nicht mehr berücksichtigen.
Was aus der Rechnung ebenfalls hervorgehen muss: um welches Medikament es sich handelt, wie hoch die Zuzahlung ist und ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt.
Nöll zufolge haben viele Apotheken bislang vorbildlich gehandelt.
Wo das aber nicht der Fall ist, sollten Betroffene unbedingt nachhaken.
Andernfalls brauchen sie Kosten gar nicht in die Anlage “Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung einzufügen.
Quellen: Ippen-Digital, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine
Das gilt zum Beispiel für Zuzahlungen verschreibungspflichtiger Medikamente.
Voraussetzung für den steuerlichen Abzug solchen Aufwands ist jedoch, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nachweisen können, dass der Aufwand wirklich notwendig war, teilt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit.
Das Problem: Bis Ende 2023 konnten Betroffene diesen Nachweis anhand ihres vom Arzt ausgestellten Rezepts belegen.
Mit der Einführung des E-Rezepts 2024 ging diese Möglichkeit verloren.
Für das Steuerjahr 2024 stellt das aufgrund einer Übergangsregelung noch kein Problem dar, ab 2025 ändert sich das aber. So will es die Finanzverwaltung.
Was Steuerzahler ab Januar brauchen: Einen Kassenbon oder eine Rechnung der (Online-)Apotheke, worauf der Name des Versicherten vermerkt ist.
Ohne diesen Zusatz können Finanzbeamte die außergewöhnliche Belastung nicht mehr berücksichtigen.
Was aus der Rechnung ebenfalls hervorgehen muss: um welches Medikament es sich handelt, wie hoch die Zuzahlung ist und ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt.
Nöll zufolge haben viele Apotheken bislang vorbildlich gehandelt.
Wo das aber nicht der Fall ist, sollten Betroffene unbedingt nachhaken.
Andernfalls brauchen sie Kosten gar nicht in die Anlage “Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung einzufügen.
Quellen: Ippen-Digital, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine