Das gilt beim Weihnachtsgeld

SteveJ

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Im November freuen sich Beschäftigte beim Blick auf die Gehaltsabrechnung.
In den Wochen vor dem Fest zahlen viele Arbeitgeber das Weihnachtsgeld aus, das oft in den Kauf von Geschenken fließt.
Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung gibt es nicht, sie gehört in vielen Unternehmen aber zum guten Ton.

Die Sonderzahlung zum Jahresende kann aber für Konflikte sorgen – denn nicht alle gesetzlichen Regelungen sind bekannt und Halbwissen hält sich hartnäckig.

Was stimmt, was nicht? :unsure:

  • 13. Gehalt
    Umgangssprachlich werden die Begriffe Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt oft gleichgesetzt.
    “Korrekt ist das aber nicht“, stellt Anke Marx von der Arbeitskammer des Saarlandes klar.
    Der Unterschied: Weihnachtsgeld belohnt die Betriebstreue.
    Die Jahressonderzahlung in Form eines 13. Monatsgehalts ist im Arbeitsvertrag geregelt und honoriert geleistete Arbeit.

  • Rechtsanspruch
    “Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld“, sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
    Allerdings sehen die meisten Tarifverträge das Weihnachtsgeld vor.
    Fast 86 Prozent der Tarifbeschäftigten bekommen nach Angaben des Statistischen Bundesamts ein Weihnachtsgeld, im Durchschnitt beträgt es 2.987 Euro.
    Ein Anspruch kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
    Zudem gibt es den Fall der betrieblichen Übung:
    Überweist der Arbeitgeber drei Jahre in Folge zum Jahresende vorbehaltlos Weihnachtsgeld, haben Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf eine solche Zahlung.

  • Gleichbehandlung
    Ob Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld oder eines 13. Monatsgehalts haben, hänge grundsätzlich von den auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen ab, so Marx.
    Unzulässig ist es in jedem Fall, Mitarbeitende willkürlich oder sogar diskriminierend vom Weihnachtsgeld auszunehmen.
    Es kann aber sachliche Gründe geben.
    “Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld vom Arbeitsverhältnis abhängig machen“, so Bender.

    Wenn ein Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld leistet, muss er nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz allen Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zahlen.
    Aber der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld nach Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln.
    Treten Beschäftigte erst im Laufe des Jahres in das Unternehmen ein, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld anteilig kürzen.
    Und Teilzeitkräfte erhalten die Jahressonderzahlung in der Regel in Form von Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt nur in Höhe des auf ihren Arbeitszeitanteil entfallenden prozentualen Anteils.

  • Elternzeit
    Hier kommt es auf die vertraglichen Regelungen an.
    Ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vereinbart, das ausschließlich die Betriebstreue von Beschäftigten honorieren soll, haben Beschäftigte auch während der Elternzeit einen Anspruch darauf.
    Soll hingegen die Arbeitsleistung in Form eines 13. Monatsgehalts honoriert werden, könne der Anspruch während der Elternzeit entfallen, so Anke Marx – beziehungsweise für das laufende Jahr anteilig gekürzt werden.
    Das Gleiche gelte auch für Gratifikationen mit Mischcharakter, die sowohl Betriebstreue belohnen als auch Arbeitsleistung entlohnen wollen.

  • Konstante Höhe
    Auch hier kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an.
    “Manche Arbeitgeber stellen die Zahlung unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, dann sind sie nicht gebunden“, sagt Till Bender.
    Sie können auch eine Widerrufsmöglichkeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
    “Aber auch hier empfiehlt es sich, im Zweifelsfall die jeweilige Klausel prüfen zu lassen.“

  • Kündigung
    Muss man das Weihnachtsgeld nach der Kündigung zurückzahlen?
    Hier ist zu differenzieren, um welche Zahlung es sich handelt.
    Das Weihnachtsgeld, das ausschließlich die Betriebstreue belohnen soll, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen zurückfordern.
    So kann eine Rückzahlungspflicht vertraglich vereinbart sein.
    Dabei sind aber laut Anke Marx bestimmte Fristen zu beachten:
    • Gratifikationen bis 100 Euro können Arbeitgeber nicht zurückfordern.
    • Gratifikationen bis zu einem Monatsgehalt können Arbeitgeber bei Ausscheiden des oder der Beschäftigten bis zum 31. März des Folgejahres zurückfordern.
    • Gratifikationen über einem Monatsgehalt können Arbeitgeber bei Ausscheiden des oder der Arbeitnehmenden bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückfordern.

    Ohne ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung dürfen Beschäftigte die Gratifikation behalten, stellt Marx klar.
    Anders sieht es bei der Zahlung eines 13. Monatsgehalts aus.
    “Da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handelt, scheidet eine Rückzahlung aus“, sagt Marx.
    Der Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt besteht ihr zufolge auch im gekündigten Arbeitsverhältnis.
    Das Gleiche gelte für Gratifikationen mit Mischcharakter, die sowohl Betriebstreue als auch Arbeitsleistung entlohnen wollen.

  • Minijobber
    “Auch Minijobber haben Anspruch auf Weihnachtsgeld“, sagt Till Bender.
    Ein geringerer Stundenumfang ist kein Grund, Beschäftigte von der Gratifikation auszuschließen.

  • Steuerpflicht
    Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung beziehungsweise eine Gratifikation, die Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Entgelt zahlen.
    “Somit handelt es sich grundsätzlich um eine steuerpflichtige Zahlung“, sagt Marx.
    Der Arbeitgeber versteuert das Weihnachtsgeld als sogenannter sonstiger Bezug über die Jahreslohnsteuertabelle mit der individuellen Steuerklasse des oder der Beschäftigten.

  • Krankheitsfall
    Grundsätzlich haben auch erkrankte Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld.
    Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorsehen, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
    Demnach ist es zulässig, dass der Arbeitgeber Sondervergütungen bei Krankheit des oder der Beschäftigten kürzt.

    Es gibt aber Grenzen:
    So darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für jeden Tag der Krankheit um bis zu 25 Prozent des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitsalltag entfällt, verringern.
 
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